Beteiligung am Rahmenlehrplan: Unterschied zwischen den Versionen

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Das SchulG formuliert im §11 Abs. (1) Satz 3: "Gesellschaftlich relevante Gruppen, insbesondere aus der Wirtschaft, sollen in den Rahmenlehrplan-Kommissionen vertreten sein, soweit ihre Interessen berührt sind." Es lässt sich argumentieren, dass dies auch die Schülerschaft mit einschließt. Daher zielen wir eine direkte Beteiligung von qualifizierten Schülervertreter*innen in den Rahmenlehrplan-Kommissionen bei der nächsten Überarbeitung des Rahmenlehrplans (RLP), die unserer Meinung nach in spätestens fünf Jahren beginnen sollte, an. Um dies zu ermöglichen, planen wir intensiven Austausch zwischen allen schulischen Parteien auf allen Ebenen, die letztlich in der Ernennung einer*s geeigneten Schülervertreters*in für jeden Fachbereich münden soll.  
Das SchulG formuliert im §11 Abs. (1) Satz 3: "Gesellschaftlich relevante Gruppen, insbesondere aus der Wirtschaft, sollen in den Rahmenlehrplan-Kommissionen vertreten sein, soweit ihre Interessen berührt sind." Es lässt sich argumentieren, dass dies auch die Schülerschaft mit einschließt. Daher zielen wir eine direkte Beteiligung von qualifizierten Schülervertreter*innen in den Rahmenlehrplan-Kommissionen bei der nächsten Überarbeitung des Rahmenlehrplans (RLP), die unserer Meinung nach in spätestens fünf Jahren beginnen sollte, an. Um dies zu ermöglichen, planen wir intensiven Austausch zwischen allen schulischen Parteien auf allen Ebenen, die letztlich in der Ernennung einer*s geeigneten Schülervertreters*in für jeden Fachbereich münden soll.