HowTo: Durchblick im Berliner Schulgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei bestimmten Themen kann bei den Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie angefragt werden: (030) 90227 - 5050
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Bei konkreten Fragen oder Problemen könnt ihr dem Team des Schulgestaltungs-Wikis eine [mailto:info@schulgestaltungswiki.de Mail schreiben].
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= Good to know-Facts für uns Schulgestalter*innen =
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Version vom 4. März 2021, 18:36 Uhr

Das Berliner Schulgesetz, Verfahrensvorschriften und Rahmenlehrpläne können ziemlich komplex und schwierig zu verstehen sein. Daher wollen wir hier für Schulgestalter*innen einen Überblick und Orientierung bieten.

Grundsätzliches zu Gesetzestexten

Das Schulgesetz ist aufgebaut wie alle anderen Gesetzestexte auch: Es gibt Teile IV, Paragraphen §25, Absätze (5) und Sätze 2. In der Reihenfolge werden diese angegeben, wenn auf Textstellen im Schulgesetz hingewiesen wird.

Beispiel zum Ausprobieren: „Wie lautet der Satz in Teil X, Paragraph §116, Absatz (3), Satz 1?”

Antwort: „Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die in diesem Gesetz genannten Gremien beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.”

Es werden unterschiedliche Formulierungen im Schulgesetz verwendet: Das Wort „können” bedeutet, dass man die Möglichkeit hat, es aber nicht tun muss. Wenn jemand etwas soll, dann braucht es eine Begründung um es nicht zu tun. Wenn etwas getan werden muss, dann führt daran auch kein Weg vorbei. Wenn im Schulgesetz einfach nur steht, dass etwa "so ist", dann ist das noch verpflichtender als „müssen”, da nicht einmal darauf hingewiesen werden muss, weil es als selbstverständlich gilt.

Nochmal in kurz: können = dürfen; sollen = Regelfall; müssen = Pflicht

Aufbau des Schulgesetzes

Um die relevanten Fakten im Schulgesetz zu finden und sich schnell orientieren zu können, muss man den groben Aufbau des Schulgesetzes kennen. Hier ein Überblick:

  • In Teil I des Schulgesetzes, ganz zu Beginn, in den Paragraphen §1-§6 geht es um den Auftrag der Schule und das Recht auf Bildung und Erziehung. Dort steht Grundsätzliches wie der Auftrag der Schule (§1) und das allgemeine Recht auf Bildung (§2). Außerdem werden Ziele von Bildung und Erziehung definiert, die für Berliner Schulen gelten sollen (§3).
  • Für uns Schulgestalter*innen besonders wichtig sind die Teile V, XI, IX und X. Daher werden diese hier einmal erläutert: In §46-§49 geht es um die Rechte und Pflichten der Schüler*innen, zum Beispiel wird die Schulpflicht geregelt, das Informationsrecht festgelegt und die Meinungsfreiheit im Rahmen von Schule definiert und garantiert.
  • Als nächstes folgt §75-§78, in denen es um die Bestimmungen zur Schulkonferenz geht. Das ist für euch vor allem wichtig, da dort festgeschrieben ist, wer in der Schulkonferenz sitzt und wie über verschiedene Anträge abgestimmt wird (Mehrheitsverhältnisse etc.).
  • Im dritten Punkt, werden §83-§85 genannt, in denen es um die Schülervertretung und das Mitwirken der Schüler*innen geht. Die einzelnen Wahlvorgänge und Bestimmungen sind hier festgehalten und außerdem werden die Rechte der Schülervertretung definiert.
  • Weiter geht es mit den §110-§115 (Bezirks- und Landesausschüsse), in denen die einzelnen Ausschüsse erläutert werden, die in den einzelnen Bezirken und auf Landesebene gebildet werden. Auch hier geht es um die Mitwirkungsrechte und die Wahlmöglichkeiten in den Gremien der Schulen.
  • Die letzten wichtigen Paragraphen sind §116-§122. Dort geht es um Arbeit in den unterschiedlichen Gremien. Es werden die Abläufe der Sitzungen, Wahlgrundsätze und auch die finanziellen Mittel der einzelnen Gremien zur Verfügung stehen.

Hier geht es zur aktuellen Gesamtausgabe des Berliner Schulgesetz im Berliner Vorschrifteninformationssystem

Verfahrensvorschriften

Warum gibt es Verfahrensvorschriften?

Das Berliner Schulgesetz ist nicht immer zu 100% klar und bis ins Detail ausformuliert. Manche Paragraphen lassen für Schulen Interpretationsspielraum zu. Zu Teilen des Schulgesetzes gibt es deshalb Verfahrensvorschriften, die festlegen, wie das Schulgesetz umgesetzt wird. Zum Beispiel steht im Schulgesetz in den Paragraphen §75-§78, dass es eine Schulkonferenz geben muss und was dort passieren soll. In der dazugehörige Verfahrensvorschrift steht unter anderem, dass Schulkonferenzen nachmittags stattfinden sollen, damit Elternvertreter*innen trotzdem zur Arbeit gehen können. Verabschiedet werden Verfahrensvorschriften nicht wie das Schulgesetz von den Berliner Abgeordneten, sondern von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Das heißt auch, dass die Abgeordneten nicht über jede Verfahrensvorschrift abstimmen müssen.

Warum sind Verfahrensvorschriften wichtig für Schulgestalter*innen?

Verfahrensvorschriften sind eine der Grundlagen für die Organisation von Schule. Die Schule muss sich an diese Vorschriften genauso halten wie an das Schulgesetz und deshalb z.B. in der Oberstufe mit Punkten bewerten oder bei der Schulkonferenz offen abstimmen und ein Protokoll schreiben. Lehrkräfte und Schulleitungen kennen diese Vorschriften, deshalb ist es wichtig, dass auch Schülervertreter*innen & Schulgestalter*innen wissen was gemeint ist, wenn das Thema beispielsweise in einem Gremium aufkommt oder auf Grundlage von solchen Vorschriften gegen einen Vorschlag oder Antrag der SV argumentiert wird.

Wo kriegt man sie her?

Es gibt keine vollständige öffentlich zugängliche Sammlung aller Vorschriften, eine Auswahl ist hier zu finden.

Bei bestimmten Themen kann bei den Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie angefragt werden: (030) 90227 - 5050

Bei konkreten Fragen oder Problemen könnt ihr dem Team des Schulgestaltungswikis eine Mail schreiben.

Good to know-Facts für uns Schulgestalter*innen

  • Mitglieder eines Gremiums müssen mindestens 7 Tage vor einer Sitzung eine Einladung bekommen.
  • Beratende Mitglieder dürfen Anträge stellen und auch Tagesordnungspunkte anmelden.
  • Klassensprecher*innen sollen nicht später als einen Monat nach Schuljahresbeginn gewählt werden.
  • Bei Wahlen in der Schule darf jeder für so viele Menschen stimmen, wie Ämter zu vergeben sind (Bei zwei Klassensprechern zwei Stimmen).
  • Alle Wahlen können innerhalb von einer Woche angefochten werden. In allen Fällen ist die Schulleitung verantwortlich den rechtmäßigen Ablauf der Wahl zu prüfen.
  • Projekttage werden von der Schulkonferenz beschlossen.

„Was, wenn’s gar nicht läuft?” - 4 mögliche Schritte

  1. Wenn es Probleme und Herausforderungen in der Schule gibt ist der erste Schritt, Lösungen innerhalb der Schule zu finden und mit den entsprechenden Personen direkt zu sprechen und sich schließlich an die Schulleitung zu wenden. Dieser Schritt sollte hoffentlich eine Vielzahl von Schwierigkeiten schon beheben.
  2. Der zweite Schritt ist erst nötig, wenn sich die Schulleitung komplett quer stellen sollte. In schwierigen und speziellen Fällen können sich Schüler*innen an die Qualitätsbeauftragte der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie wenden, das ist Ruby Mattig-Krone. Sie berät Schüler*innen und kann in ihrer Position auch Gespräche mit Schulleitungen auf einer anderen Ebene führen. Hier sind weitere Informationen zur Qualitätsbeauftragten und Kontaktmöglichkeiten
  3. Der offizielle nächste Schritt wäre, zu einer regionalen Schulaufsichtsbehörde zu gehen, die es pro Bezirk und Schultyp gibt, siehe hier.
  4. Eine mögliche nächste Adresse ist das Beschwerdemanagement der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

Wichtig bei allen Schritten ist, dass die Kontaktaufnahme immer auch schriftlich geschieht. So kann im Streitfall eventuell eine versuchte Kontaktaufnahme bewiesen werden.